Satzung

Satzung der Motorradfreunde Urexweiler

§ 1 Die Motorradfreunde Urexweiler sind ein Verein zum Zweck der Freizeitgestaltung und des Motorradfahrens.
Er hat seinen Sitz in 66646 Urexweiler. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Verlust einer Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein, an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, indem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) zwei Kassierer
d) zwei Schriftführer
e) fünf Beisitzer

Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird dieser vom zweiten Vorsitzenden oder Kassierer vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Januar des Geschäftsjahres statt.
Diese ist vom ersten Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) die Festsetzung der Mitgliederzahl
c) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
e) den Ausschluss eines Mitglieds

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienen Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es auch einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Festgestellt am

(Uwe Hinsberger) (Erik Dieudonné) (Joachim Barrois)

(Jürgen Sicks) (Margit Staub) (Sabine Marx)

(Thomas Fuchs) (Peter Groß) (Michael L'hoste)

(Ralf Recktenwald) (Heike Walter)

Anhang:

- Es werden nicht mehr als fünfzig Mitglieder aufgenommen.

- Bei Heirat erhält das Mitglied 150 DM.

- Bei Geburt erhält das Mitglied 50 DM.


 

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